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Viele Hände beschützen eine wachsende Pflanze

1. Einleitung

Seit 01.09.2016 sind die Pfarreien Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus und St. Katharina eine Pfarreiengemeinschaft.

Ein Arbeitskreis der Pfarreiengemeinschaft aus den Pfarrgemeinderäten hat dieses Institutionelle Schutzkonzept erstellt, das erstmals zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist und laufend überarbeitet werden soll.
Neben bereits bestehenden Bemühungen wie z.B. Präventionsschulungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist dieses Schutzkonzept eine weitere Präventionsmaßnahme zum Schutz von anvertrauten Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche.
Die kirchliche Grundlage war und ist die Präventionsordnung des Bistums Regensburg.

2. Risikoanalyse

Die Arbeitsgruppe „Schutzkonzept“ erarbeitete einen Fragebogen, um eine Risikoanalyse durchzuführen. Wichtige Punkte hierbei waren:

  • Die Pfarreiengemeinschaft möchte alle Schutzbefohlenen in ihr Konzept mit einbeziehen und sich nicht allein auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschränken.
  • Es geht um die Vermeidung jeder Art von Gewalt, nicht nur um sexualisierte Gewalt.
  • Wo finden sich Gefährdungsmomente? Was sind mögliche Täterstrategien?
  • Wie können wir einen Verhaltenskodex zur Gewaltprävention entwickeln, d.h. wie können wir Schutzbefohlene vor Gewalt und Machtmissbrauch schützen?

2.1. Zielgruppen

In der Pfarreiengemeinschaft Steinweg-Stadtamhof-Winzer gibt es etliche Gruppierungen von Kindern und Jugendlichen sowie (wiederkehrende) Veranstaltungen mit und für diese Zielgruppen. Dies sind aktuell:
  • Ministranten und Ministrantinnen:
    In Steinweg üben ca. 40 Kinder und Jugendliche diesen Dienst aus (25 Mädchen, 15 Buben), in Stadtamhof ca. 15 (12 M., 3 B.), in Winzer ca.28 (17 M., 11 B.).
    Sie treffen sich teils 14-tägig oder nach Absprache zu Gruppenstunden bzw. Unternehmungen, manchmal auch pfarreiübergreifend. Einmal jährlich findet ein gemeinsamer Ausflug statt, und bisweilen ein Wochenende oder kleiner Ferienaufenthalt bzw. Teilnahme an der internationalen Ministrantenwallfahrt.
    Die „Neuen“ werden jeweils in regelmäßigen Gruppenstunden von Hauptamtlichen und Oberministranten / Gruppenleitern ausgebildet.
  • Firmlinge:
    In zweijährigem Turnus wird für die Jugendlichen vor allem der 5. und 6. Jahrgangsstufe das Sakrament der Firmung gespendet. Die Vorbereitung geschieht hauptsächlich durch die Teilnahme an einzelnen Projekten und Gottesdiensten – immer unter Begleitung und Verantwortung der Hauptamtlichen.

  • Kinder- / Jugendchor:
    Ein kleiner Kinder- / Jugendchor trifft sich wöchentlich zur Probe im Pfarrheim Steinweg mit einer Chorleiterin. Es werden vor allem Familiengottesdienste sowie die Krippenfeier mitgestaltet. In Winzer kommt zur Gestaltung der Erstkommunion ein Projektchor aus Kindern und Jugendlichen für einige Proben zusammen.

  • Kommunionkinder:
    Die Erstkommunion findet in den einzelnen Pfarreien statt. Die Vorbereitung geschieht, neben dem schulischen Religionsunterricht, weitestgehend gemeinsam – auch unter Beteiligung der Eltern. Es gibt einige „Weggottesdienste“, thematische Nachmittage und Beteiligung an Gemeindegottesdiensten, auch einen Besuch der Geistlichen in den Familien. Auf Tischrunden wird seit einigen Jahren verzichtet. Es soll dafür der Kontakt zu den Eltern und jener der Familien untereinander gefördert werden.

  • Jugendtreff Winzer:
    Ein eigener Raum im Pfarrheim Winzer (Obergeschoß) steht Jugendlichen zur Verfügung. Er wird z.Zt. eher unregelmäßig genutzt; die Jugendlichen gehören größtenteils den Ministranten an. Es gibt eine „Jugendtreffordnung“, aus dem Kreis der Eltern und des Pfarrgemeinderates wird auf die Einhaltung der Regeln geachtet.

  • Krippenspielgruppen:
    In Steinweg und Winzer wird am Hl. Abend ein Krippenspiel aufgeführt, das vor allem Kinder aus der Grundschule unter Anleitung der Gemeindereferentin bzw. des Pastoralreferenten einstudieren. Es helfen auch Erwachsene aus dem Elternkreis oder Frauenbund dazu.

  • Sternsingergruppen:
    Die Aktion wird in allen 3 Pfarreien von den Ministranten (evtl. ergänzt durch befreundete Kinder) durchgeführt, auch unter Begleitung Erwachsener, unter der Leitung des Pastoralreferenten.
  • …..

Auf dem Pfarreiengebiet befindet sich der Pfarrkindergarten Hl. Dreifaltigkeit Steinweg. Diese Einrichtung ist jedoch als eigenständiger Rechtsträger anzusehen und hat daher ein eigenes Schutzkonzept.

Dies gilt auch für die Eltern-Kind-Gruppen (z.Zt. nur in Steinweg) und die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg e.V., Stamm Steinweg, welche die Gruppenräume der Pfarrei nutzen.

2.2. Begegnungsorte der Pfarreiengemeinschaft

  • Pfarrhäuser und Pfarrbüros Hl. Dreifaltigkeit und St. Magn
  • Pfarrheime Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus
  • die Kirchen Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus, St. Katharina, St. Michael
  • Hauskapelle Steinweg

3. Verhaltenskodex

Der nachfolgend beschriebene Verhaltenskodex soll Grundlage der Arbeit in unseren Pfarrgemeinden sein. Damit wollen wir für Kinder und Jugendliche in unserer Pfarreiengemeinschaft sichere Orte schaffen, Orte, an denen sie sich wohl und sicher fühlen und in einer respektvollen und wertschätzenden Umgebung aufwachsen können. Dieser Verhaltenskodex ist in einem kommunikativen Prozess entstanden, in den haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingebunden waren. Viele der Verhaltensleitlinien sind in unseren Pfarreien seit Jahren erprobt und bewährt.

3.1. Gespräche, Beziehung und körperlicher Kontakt

  • Einzelgespräche dürfen nur in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Beichten mit Kindern und Jugendlichen (z.B. mit Kommunionkindern und Firmlingen) finden als Gespräch statt. Sie werden entweder im großen Kirchenraum oder in der Sakristei bzw. in einem Besprechungsraum bei offener Türe durchgeführt – nur auf besonderen Wunsch ausnahmsweise im Beichtstuhl. Dabei sind immer weitere Betreuungspersonen in der Kirche bzw. im Haus anwesend.

  • Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.

  • Herausgehobene Freundschaften, Beziehungen oder intime Kontakte von Erwachsenen zu Minderjährigen dürfen nicht entstehen.

  • Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu unterlassen.

  • Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren, stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten

  • Bei extremen Nähebedürfnissen von Kindern soll die erwachsene Betreuungsperson in respektvoller Weise dafür Sorge tragen, dass ein situativ angemessenes Maß an Distanz gewahrt bleibt.

3.2. Interaktion und Kommunikation

  • In der Gemeinde darf keine sexualisierte und abwertende Sprache verwendet werden. Dazu gehören: sexuelle Anspielungen, Bloßstellungen, abfällige Bemerkungen, Vulgärsprache. Ironie und Zweideutigkeiten im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen werden vermieden, da diese oft nicht verstanden werden.

  • Es wird darauf geachtet, wie Kinder und Jugendliche untereinander kommunizieren. Bei Verwendung von sexualisierter Sprache, von Kraftausdrücken, abwertender Sprache, sexuellen Anspielungen etc. ist darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Möglichkeiten ist dieses Verhalten zu unterbinden.

  • Kinder und Jugendliche werden in ihren Bedürfnissen unterstützt, auch wenn sie sich verbal noch nicht gut ausdrücken können.

  • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten zu vermeiden.

3.3. Veranstaltungen und Reisen

  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.

  • Bei Übernachtungen, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Kinder und Jugendlichen.

    Der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit minderjährigen Schutzbefohlenen in Schlaf-, Sanitär oder vergleichbaren Räumen ist zu unterlassen.

  • Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

3.4. Wahrung der Intimsphäre

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.

  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.

3.5. Recht am Bild und Umgang mit Medien/sozialen Netzwerken

  • Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie pädagogisch und altersangemessen sind. Sollten Kinder und Jugendliche bereits unangemessene Medien zur Verfügung haben, wird dies thematisiert.

  • Wenn jemand generell oder in einer bestimmten Lebenslage nicht fotografiert (oder gefilmt) werden möchte, ist dies zu respektieren. In jedem Fall bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

  • Wenn Fotos o.ä. (auf denen Kinder/Jugendliche eindeutig erkennbar sind) in den Medien der Pfarreiengemeinschaft (oder in anderen Portalen des world wide web) veröffentlicht werden, müssen vorab das schriftliche Einverständnis der Eltern und die Zustimmung des Kindes vorliegen. Wenn Fotos kommentiert werden, ist auf eine respektvolle Ausdrucksweise zu achten.

  • Mit den Daten der Kinder und Jugendlichen muss entsprechend den Datenschutzregeln umgegangen werden.

  • Es ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche selbst gut und angemessen mit Medien von anderen Kindern und über andere Kinder umgehen.

  • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu nehmen.

3.6. Gestaltung pädagogischer Programme

  • Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.

  • Einwilligungen von Schutzbefohlenen in jegliche Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung sind unwirksam. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

3.7. Disziplinierungsmaßnahmen

In unserer Pfarreiengemeinschaft wird eine fehleroffene Kultur gefördert, in der sich Menschen entwickeln können. Sie müssen dabei die Möglichkeit haben, ihr Handeln zu reflektieren und zu verändern. Mit Fehlern wird konstruktiv umgegangen und es werden folgende Grundregeln beachtet:

  • Wenn Regeln für den Umgang miteinander in den Gruppen vereinbart werden, dann wird auch vereinbart, wie die Konsequenzen aussehen, wenn sich jemand nicht an sie hält.

  • Wenn Disziplinarmaßnahmen notwendig sind, dann geschieht das in aller Ruhe und „auf Augenhöhe“. Das klärende Gespräch steht dabei im Vordergrund.

  • Sanktionen sind fair, transparent, altersgemäß und dem Verfehlen angemessen zu gestalten. Sie erfolgen zeitnah. Sanktionen werden im Leitungsteam abgesprochen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen.

3.8. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten

Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:

  • Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokalen oder Lokalen der Rotlichtszene, ist untersagt.

  • Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während der Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.

  • Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden.

4. Beschwerdeverfahren

4.1. Bei wem kann ich mich beschweren?

Für einen persönlichen Kontakt stehen die unabhängigen Ansprechpersonen und die Stabsstelle Kinder- und Jugendschutz des Bistums (siehe Seite 15) sowie die Ansprechpersonen unserer Pfarreien (siehe Seite 14) zur Verfügung. Alle Ansprechpartner sind auf der Kontaktliste im Anhang dieses Schutzkonzeptes zu finden. Die Liste der Ansprechpartner wird auch in den Schaukästen der Pfarreien veröffentlicht.

Selbstverständlich sind für Beschwerden zunächst auch Gruppenleiter und -leiterinnen und die Verantwortlichen für die Jugendarbeit in den Pfarreien (Pfarrer, Pfarrvikar, Pastoralreferent, nebenamtliche Gemeindereferentin) sowie die Angestellten (Pfarrbüro, Mesner, Chorleitung) ansprechbar. Dieses Schutzkonzept soll helfen, dass alle, die angesprochen werden, sachgerecht mit Beschwerden umgehen.

4.2. Wie wird mit einer Beschwerde umgegangen?

Für die Pfarreiengemeinschaft haben sich aus jeder Pfarrei zwei Personen bereiterklärt, sich um eingehende Beschwerden zu kümmern und entsprechend der Handlungsabläufe (siehe Anhang) zu handeln. Sie stehen in keinem Angestelltenverhältnis zur Pfarreiengemeinschaft und sind daher neutrale Ansprechpartner. Sie sind in einem Beschwerdefall immer und möglichst zeitnah hinzuzuziehen. Damit ist ein „Beschwerdeteam“ gebildet. Der Pfarrer ist über eine Beschwerde in Kenntnis zu setzen (falls er nicht selbst der Beschuldigte ist).

In der Regel sind die Erziehungsberechtigten einzubeziehen. Es ist außerdem zu überlegen, ob noch weitere Personen oder Behörden zu kontaktieren sind (z.B. Ansprechpersonen der beiden anderen Pfarreien, des Bistums, Psychologe, Polizei, Jugendamt…).

Zum genaueren Verfahrensweg siehe Punkt 4.4.

4.3. Wie ist eine Beschwerde einzuordnen?

Es gibt folgende Unterscheidungen:

a) Grenzverletzungen

„Grenzverletzungen können im Alltag vorkommen. Sie liegen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit und sind oftmals Ergebnis einer mangelnden Achtsamkeit, persönlicher oder fachlicher Unzulänglichkeit und lassen sich meist mit einem klärenden Gespräch und einer ernstgemeinten Entschuldigung aus der Welt schaffen.“1
Beispiele:
Missachtung persönlicher Grenzen (tröstende Umarmung, obwohl es dem Gegenüber unangenehm ist)
Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (Gespräch über eigene Probleme mit einem Kind)
Missachten vorher gemeinsam vereinbarter Umgangsregeln (z. B. Anklopfen)
Missachten von Persönlichkeitsrechten (Veröffentlichung von Bildern)
Missachten der Intimsphäre (z.B. Umkleide)

b) Sonstige (sexuelle) Übergriffe

„Als sonstige sexuelle Übergriffe bezeichnet man Handlungen, die die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschritten haben, aber im Umgang unangemessen und nicht mehr zufällig (wie Grenzverletzungen), sondern beabsichtigt sind.“2 Sie können einen sexuellen Missbrauch vorbereiten oder mangelnden Respekt gegenüber Kindern und Jugendlichen ausdrücken oder das Ergebnis fundamentaler fachlicher Defizite sein.3

Beispiele: Anzügliche Bemerkungen oder unangemessene Gespräche über Sexualität, Sexistische Spielanleitungen, Sexistische Manipulation von Bildern

c) Strafbare Handlungen

„Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern (Personen unter 14 Jahren) sind immer strafbar. Dies ist eine absolute Grenze, auf eine (vermeintliche) Einwilligung des Kindes kommt es nicht an.“4

„Strafbar sind nicht nur sexuelle Handlungen, bei denen es zu einem körperlichen Kontakt kommt. Auch ohne Berührung kann eine Handlung strafbar sein, z.B. … einem Kind pornografische Darstellungen zeigen.“5

Genauso sind sexuelle Handlungen an oder mit Jugendlichen (Personen ab 14 Jahren bis unter 18 Jahren) fast immer strafbar.

1 „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14
2 „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14ff sowie Seite 34ff
3 „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14
4 „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 13
5 „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 13

4.4. Wie verläuft der Verfahrensweg?

a) bei Beschwerde über „Grenzverletzung“:

Jemand von den Hauptamtlichen (momentan Pfarrer, Pfarrvikar, Pastoralreferent) wird informiert. Diese besprechen die Angelegenheit im Dienstgespräch. Einer von ihnen wird das Gespräch mit der beschuldigten Person suchen und zur Korrektur des Verhaltens auffordern. Das Ergebnis des Gesprächs wird wiederum im Dienstgespräch besprochen. Außerdem gibt es eine Rückmeldung an alle, die am Beschwerdeprozess beteiligt waren.

b) bei Beschwerde über „sonstigen sexuellen Übergriff“:

Das Beschwerdeteam tritt zusammen und bespricht den Vorwurf. Ein Mitglied sucht anschließend zusammen mit einem der Hauptamtlichen das Gespräch mit der beschuldigten Person und bringt die Beschwerde vor. Zusammen wird nach einer Lösung gesucht, wie mit der Situation umzugehen ist. Das Ergebnis des Gesprächs wird in das Dienstgespräch und in das Beschwerdeteam zurückgespeist. Außerdem wird dem „Beschwerdeführer“ mitgeteilt, was unternommen wurde.

c) bei „strafbaren Handlungen“:

Hier wird immer die Stabsstelle Kinder- und Jugendschutz im Bistum Regensburg informiert. Über notwendige Schritte in der Pfarreiengemeinschaft berät das Beschwerdeteam zusammen mit den Hauptamtlichen der Pfarreien. In der Folge sollen auch alle Ansprechpersonen der drei Pfarreien informiert werden.

4.5. Was ist noch zu tun?

Wichtig ist eine ausführliche Dokumentation der Beschwerde und des Beschwerdemanagements. Eine gute Dokumentation kann für eine mögliche Strafverfolgung wichtig sein oder auch nur für die richtige Einschätzung eines Falls, v.a. wenn es Zweifel gibt oder anfangs nur Beobachtungen im Raum stehen.

Nicht zu vergessen ist jeweils die Rückmeldung an den Beschwerdeführer, was mit der Beschwerde geschehen ist. Wurde sie ernst genommen? Gab es Konsequenzen?

5. Qualitätsmanagement

Mit Beginn einer neuen Pfarrgemeinderatsperiode (also alle 4 Jahre) wird das Konzept durch eine Arbeitsgruppe (momentan die Ansprechpersonen zusammen mit den PGR-Sprecherinnen und Stellvertretern) auf notwendige Veränderungen überprüft.

Alle Mitarbeitenden der Pfarreien werden auf das vorliegende Konzept hingewiesen. Der Verhaltenskodex sowie die Selbstauskunft müssen unterschrieben werden. Außerdem gelten die Richtlinien zum erweiterten Führungszeugnis.

5.1. Erweitertes Führungszeugnis (eFZ)

Personen, die in unserer Pfarreiengemeinschaft Aufgaben übernehmen, müssen dafür nicht nur fachlich geeignet sein, sondern auch über eine persönliche Eignung verfügen. 1

Haupt- & nebenberufliche, sowie Honorarkräfte

  • Die Prävention sexualisierter Gewalt wird in Bewerbungs- und Personalgesprächen thematisiert.

  • Alle haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter müssen ein eFZ vorlegen. Dieses eFZ muss alle 5 Jahre neu vorgelegt werden. Das eFZ darf nicht älter als 3 Monate sein.

  • Haupt- und Nebenberufliche sowie Honorarkräfte unterschreiben eine Selbstauskunftserklärung sowie den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft.

  • Alle Haupt- und Nebenberuflichen in der Pfarreiengemeinschaft werden zum Thema Gewalt – insbesondere sexualisierte Gewalt - regelmäßig geschult. Diese Schulungen sind auch wichtig für Mitarbeiter, die keinen direkten Kontakt zu Schutzbefohlenen haben. Sie können wichtige Beobachtungen gemacht haben, selbst Opfer von Machtmissbrauch sein oder von Opfern ins Vertrauen gezogen werden.

  • Jede Stellenausschreibung bedarf einer genauen Stellenbeschreibung. Je nach Aufgabenbereich werden die Risiken bestimmt. Referenzen der Bewerber werden sorgfältig geprüft.

Ehrenamtliche

  • Die Verantwortung für den Einsatz von Ehrenamtlichen liegt letztlich beim Pfarrer.

  • Vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit muss ein Gespräch geführt werden, in dem auch die Prävention gegen Gewalt (insbesondere sexualisierte Gewalt) thematisiert wird. Wenn möglich, sollen auch Ehrenamtliche an einer Schulung teilnehmen.

  • Je nach Aufgabenbereich und entsprechend dem Prüfraster der Pfarreiengemeinschaft wird ein eFZ verlangt. Bei Ehrenamtlichen unter 16 Jahren wird auf die Vorlage eines eFZ verzichtet.

  • Die Pfarreiengemeinschaft unterstützt die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen bei der Beantragung eines eFZ. Soll ein Ehrenamtlicher kurzfristig eine Aufgabe übernehmen und kann in der Eile kein Führungszeugnis mehr beantragt werden, so sind zumindest Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.

  • Ehrenamtlich Engagierte unterschreiben den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft und eine Selbstauskunftserklärung.

1 Die Erläuterungen sowie das Raster zum eFZ basieren auf der Information für ehrenamtliche Mitarbeiter in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen zum erweiterten Führungszeugnis des Bistums Regensburg.

5.2. Prüfraster zur Abschätzung der Notwendigkeit

  • der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und einer Selbstauskunftserklärung

Die Pfarreiengemeinschaft verwendet folgendes Prüfraster zur Einordnung ehrenamtlich tätiger Personen hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Sie schließt sich dabei im Wesentlichen den Empfehlungen des Bistums an.

Zur Beurteilung des Risikos werden folgende Kriterien herangezogen:

Niedriges Risiko

Hohes Risiko

Gleiches Alter

Altersdifferenz

Öffentlichkeit

Geschlossene Räume

Viele Betreuer

Wenig Betreuer

Wechselnde Zusammensetzung

Feste Gruppe

Sporadischer Kontakt

Regelmäßige Treffen

Organisatorische Tätigkeit

Betreuende, lehrende Tätigkeit

Loser Kontakt

Vertrauensverhältnis

 

Prüfraster Notwendigkeit erweitertes Führungszeugnis:

Tätigkeit

eFZ

Begründung

Kinder- und Jugendgruppenleiter

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter von Kinder- und Jugendchören, Bands, etc.

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter, Betreuer, Helfer bei Freizeitmaßnahmen (Zeltlager, Wochenenden etc.)

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Mitarbeiter bei kurzfristigen oder zeitlich befristeten Projekten, Aktionen, Veranstaltungen (ohne Übernachtung). Betrifft: Firmgruppen und Krippenspiel

nein

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein so intensives Vertrauensverhältnis zu wie bei geschlossenen, sich regelmäßig treffenden Gruppen. Ähnlich wie bei den Kommuniongruppenleitungen wäre der Aufwand, ein eFZ einzufordern, ein großes Hindernis, ausreichend ehrenamtliche Helfer (z.B. Eltern) zu finden, die diese Aufgabe übernehmen. Es muss jedoch eine Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung eingefordert werden. Außerdem wäre es wünschenswert, wenn die Gruppenstunden nicht in Privaträumen durchgeführt werden.

Hospitant, Kurzzeit-Praktikant, Hilfs-Gruppenleiter

nein

Tätigkeit nur unter erfahrener Anleitung. Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein intensives Vertrauensverhältnis zu.

Kommuniongruppenleiter

nein

Auch wenn eigentlich die genannten Risikokriterien (regelmäßige Treffen, Treffen in privaten Räumen) zutreffen, wird von Kommuniongruppenleitern nur die Selbstauskunft- und Verpflichtungserklärung verlangt. Bei Kommuniongruppenleitern handelt es sich um Eltern der Kommunionkinder. Der Aufwand, ein eFZ zu beantragen, ist relativ hoch und auch eine Hürde für Eltern, die sich für eine Gruppenleitung bereit erklären.

Organisatorische Helfer ohne Betreuungsfunktion

nein

Keine betreuende pädagogische Tätigkeit (z.B. Küchenhilfe bei Kinderfasching, Speisenverkauf, Einteilung Ministrantenplan)

Ehrenamtliche, die regelmäßig Betreuungsaufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen

ja

Aufgrund ihres immer wiederkehrenden Einsatzes sind diese Mitarbeiter in den Pfarreien bekannt. Ein Vertrauensverhältnis kann entstehen, auch wenn die Projekte wechseln.

Die Kosten für die Anforderung des eFZ beim Einwohnermeldeamt übernimmt die Pfarreiengemeinschaft mit Ausnahme der Vorlage bei Einstellungen.

Alle Unterlagen wie eFZ, Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärungen werden nach geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt (siehe auch Datenschutzerklärung im Anhang).

Die Selbstauskunftserklärung müssen alle unterzeichnen, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbefohlenen Personen arbeiten.

5.3. Aus- und Fortbildung

Alle Personen der Pfarreigemeinschaft, die mit Schutzbefohlenen der Pfarreien regelmäßig zu tun haben, sind verpflichtet entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote der Diözese zu nutzen. Der Pfarrer wird auf entsprechende Angebote hinweisen und die betroffenen (ehrenamtlichen) Mitarbeiter zu diesen Fortbildungen einladen.

Auch für die Kinder- und Jugendlichen der Pfarreien soll es Fortbildungsangebote geben, z.B. zum Thema Selbstverteidigung und Kinderrechte. Dabei wird vor allem auf Bildungsangebote der Diözese und der Jugendschutzstelle zurückgegriffen.

5.4. Quellen

„Auf dem Weg zu einer Kultur der Achtsamkeit, weil du es uns wert bist. – Bausteine zur Prävention von Gewalt, Grenzverletzung gegenüber Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen“, Bistum Eichstätt, Bischöfliches Ordinariat Eichstätt, Präventionsbeauftragter

„Information für ehrenamtliche Mitarbeiter in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen zum erweiterten Führungszeugnis“, Prävention im Bistum Regensburg, 2017

„Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019

5.5. Anlagen

Beratungsstellen in Regensburg
Ansprechpartner in der Pfarreiengemeinschaft
Ansprechpartner im Bistum
eFZ Verschwiegenheitserklärung
eFZ Musteranschreiben
eFZ Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt
Selbstauskunft
Verpflichtungserklärung – Langfassung
Beschwerdemanagement Dokumentation
Handlungsleitfaden bei Grenzverletzungen/bei sexuellen Übergriffen
Handlungsleitfaden bei Verdacht auf sexuelle Gewalt
Handreichung für Begleitpersonen bei mehrtägigen Ausflugsfahrten

6. Ansprechpersonen und Beratung

6.1. Sie haben Fragen zum Konzept?

Dann steht Ihnen das Pfarrbüro Steinweg unter der Telefonnummer (0941) 84151 zur Verfügung.

6.2. Beratungsstellen in Regensburg

Nummer gegen Kummer (Regensburg)
https://www.nummergegenkummer.de/
https://hoffnungsfunken.kinderschutzbund-regensburg.de/
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: (0941) 116 111 oder (0800) 111 0333

Onlineberatung für Jugendliche
https://www.bke.de/

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch
Telefon: (0800) 22 55 530

Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen
Telefon: (0941) 24 171

Beratungsstellen der Katholischen Jugendfürsorge
https://www.erziehungsberatung-kjf.de
https://www.beratungsstelle-regensburg.de/beratung1
(mit offener und vertraulicher Sprechstunde)

Zartbitter e. V.
https://www.zartbitter.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

6.3. Ansprechpersonen in der Pfarreiengemeinschaft

Hl. Dreifaltigkeit

Antje Beckhove Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Sebastian Thammer Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

St. Magn

Dr. Alexandra Koch Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Dr. Stefan Weiherer Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

St. Nikolaus

 Constanze Nowak Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 Johann Reisinger Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

6.4. Ansprechpersonen im Bistum

Präventionsbeauftragte für Kinder- und Jugendschutz im Bistum Regensburg

Frau Dr. Judith Helmig Telefon: (0941) 597-1681
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Mo – Do von 8.30 bis 12.15 Uhr, Fr von 8.30 – 11.30 Uhr

Unabhängige Ansprechpartner des Bistums Regensburg für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs

Susanne Engl-Adacker Telefon: (0176) 97 92 86 34
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: www.engl-adacker.de
Wolfgang Sill Telefon: (09633) 9 18 07 59
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Unabhängiger Ansprechpartner des Bistums Regensburg für Opfer von Körperverletzung

Prof. Dr. Andreas Scheulen Telefon:  (0911) 461 12 26 
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