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Viele Hände beschützen eine wachsende Pflanze

1. Einleitung

Seit 01.09.1998 sind die Pfarreien Hl. Dreifaltigkeit (Regensburg - Steinweg) und St. Nikolaus (Regensburg – Winzer) eine Pfarreiengemeinschaft. Seit 01.09.2016 gehören auch die Pfarreien St. Magn und St. Katharina (Regensburg – Stadtamhof) dazu.

Im Herbst 2019 wurde in der Pfarreiengemeinschaft von den Pfarrgemeinderäten ein neuer Arbeitskreis zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt gegründet. Der Kreis hat seine Arbeit aufgenommen mit dem Auftrag und Ziel, ein sogenanntes Institutionelles Schutzkonzept für Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus und St. Katharina zu erstellen.

Dieses Schutzkonzept ist eine weitere Präventionsmaßnahme zum Schutz von anvertrauten Kindern und Jugendlichen in der katholischen Kirche neben bereits bestehenden Bemühungen wie z.B. Präventionsschulungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter.

Die kirchliche Grundlage ist die Präventionsordnung des Bistums Regensburg. Darüber hinaus gelten selbstverständlich für alle Arbeitsbereiche auch die gesetzlichen Grundlagen.

2. Risikoanalyse

Die Arbeitsgruppe „Schutzkonzept“ erarbeitete einen Fragebogen, um eine Risikoanalyse durchzuführen. Wichtige Punkte hierbei waren:

  • Die Pfarreiengemeinschaft möchte alle Schutzbefohlenen in ihr Konzept mit einbeziehen und sich nicht allein auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschränken.
  • Es geht um die Vermeidung jeder Art von Gewalt, nicht nur um sexualisierte Gewalt.
  • Wo finden sich Gefährdungsmomente? Was sind mögliche Täterstrategien?
  • Wie können wir einen Verhaltenskodex zur Gewaltprävention entwickeln, d.h. wie können wir Schutzbefohlene vor Gewalt und Machtmissbrauch schützen?

2.1. Zielgruppen

Zu den von der Arbeitsgruppe identifizierten Zielgruppen gehören alle Gruppen, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, sowie andere Schutzbefohlene wie pflegebedürftige bzw. auf die Hilfe anderer angewiesene Menschen. In der Pfarreiengemeinschaft gibt es aktuell folgende Gruppen, die unter diese Beschreibung fallen:

  • Ministranten
  • Firmlinge
  • Kommunionkinder
  • Jugendtreff Winzer
  • Krippenspielgruppen
  • Sternsingergruppen
  • …..

Auf dem Pfarreigebiet befindet sich der Pfarrkindergarten Hl. Dreifaltigkeit Steinweg. Diese Einrichtung ist jedoch als eigenständiger Rechtsträger anzusehen und hat daher ein eigenes Schutzkonzept. Dies gilt auch für die Eltern-Kind-Gruppen und die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg e.V., welche die Gruppenräume der Pfarreien nutzen.

2.2. Begegnungsorte der Pfarreiengemeinschaft

  • Pfarrhäuser und Pfarrbüros Hl. Dreifaltigkeit und St. Magn
  • Pfarrheime Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus
  • die Kirchen Hl. Dreifaltigkeit, St. Magn, St. Nikolaus, St. Katharina, St. Michael
  • Hauskapelle Steinweg

3. Verhaltenskodex

Der nachfolgend beschriebene Verhaltenskodex soll Grundlage der Arbeit in unseren Pfarrgemeinden sein. Damit wollen wir für Kinder und Jugendliche in unserer Pfarreiengemeinschaft sichere Orte schaffen, Orte, an denen sie sich wohl und sicher fühlen und in einer respektvollen und wertschätzenden Umgebung aufwachsen können. Dieser Verhaltenskodex ist in einem kommunikativen Prozess entstanden, in den haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen eingebunden waren. Viele der Verhaltensleitlinien sind in unseren Pfarreien seit Jahren erprobt und bewährt.

3.1. Gespräche, Beziehung und körperlicher Kontakt

  • Einzelgespräche dürfen nur in den dafür vom jeweiligen Rechtsträger vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
  • Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
  • Herausgehobene Freundschaften, Beziehungen oder intime Kontakte von Erwachsenen zu Minderjährigen dürfen nicht entstehen.
  • Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu unterlassen.
  • Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren, stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten
  • Bei extremen Nähebedürfnissen von Kindern soll die erwachsene Betreuungsperson in respektvoller Weise dafür Sorge tragen, dass ein situativ angemessenes Maß an Distanz gewahrt bleibt.

Auch Erwachsene dürfen Stopp sagen, wenn Kinder und Jugendliche ihre Grenzen überschreiten.

3.2. Interaktion und Kommunikation

  • In der Gemeinde darf keine sexualisierte und abwertende Sprache verwendet werden. Dazu gehören: sexuelle Anspielungen, Bloßstellungen, abfällige Bemerkungen, Vulgärsprache. Ironie und Zweideutigkeiten im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen werden vermieden, da diese oft nicht verstanden werden.
  • Es wird darauf geachtet, wie Kinder und Jugendliche untereinander kommunizieren. Bei Verwendung von sexualisierter Sprache, von Kraftausdrücken, abwertender Sprache, sexuellen Anspielungen etc. ist darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Möglichkeiten ist dieses Verhalten zu unterbinden.
  • Kinder und Jugendliche werden in ihren Bedürfnissen unterstützt, auch wenn sie sich verbal noch nicht gut ausdrücken können.
  • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten zu vermeiden.

3.3. Veranstaltungen und Reisen

  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
  • Bei Übernachtungen, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
  • Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

3.4. Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen

In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.

3.5. Wahrung der Intimsphäre

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  • Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

3.6. Recht am Bild und Umgang mit Medien/sozialen Netzwerken

  • Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie pädagogisch und altersangemessen sind. Sollten Kinder und Jugendliche bereits unangemessene Medien zur Verfügung haben, wird dies thematisiert.
  • Wenn jemand generell oder in einer bestimmten Lebenslage nicht fotografiert (oder gefilmt) werden möchte, ist dies zu respektieren.
  • Wenn Fotos o.ä. (auf denen Kinder/Jugendliche eindeutig erkennbar sind) in den Medien der Pfarreiengemeinschaft (oder in anderen Portalen des world wide web) veröffentlicht werden, müssen vorab das schriftliche Einverständnis der Eltern und die Zustimmung des Kindes vorliegen. Wenn Fotos kommentiert werden, ist auf eine respektvolle Ausdrucksweise zu achten.
  • Mit den Daten der Kinder und Jugendlichen muss entsprechend den Datenschutzregeln umgegangen werden.
  • Es ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche selbst gut und angemessen mit Medien von anderen Kindern und über andere Kinder umgehen.
  • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu nehmen.

3.7. Gestaltung pädagogischer Programme

  • Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
  • Einwilligungen von Schutzbefohlenen in jegliche Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung sind unwirksam. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

3.8. Disziplinierungsmaßnahmen

In unserer Pfarreiengemeinschaft wird eine fehleroffene Kultur gefördert, in der sich Menschen entwickeln können. Sie müssen dabei die Möglichkeit haben, ihr Handeln zu reflektieren und zu verändern. Mit Fehlern wird konstruktiv umgegangen und es werden folgende Grundregeln beachtet:

  • Fehler und Vorfälle sollen so früh wie möglich angesprochen werden
  • Grenzverletzendes Verhalten wird konsequent unterbunden
  • Bei einer Konfliktklärung werden beide Seiten angehört. Man begegnet sich freundlich, sachlich und auf Augenhöhe.
  • Verbale und nonverbale Gewalt wird nicht ausgeübt. Im Gespräch mit den Kindern und Jugendlichen wird auf ein falsches Verhalten hingewiesen – und ggf. mit den Eltern gesprochen.
  • Wenn einschüchterndes Verhalten, körperliche Übergriffe, zu große Nähe, verbale Gewalt u.ä. in der Gemeinde beobachtet werden, wird die Situation gestoppt, das Verhalten angesprochen, zum Thema gemacht und eine Veränderung eingefordert.
  • Sanktionen sind fair, transparent, altersgemäß und dem Verfehlen angemessen zu gestalten. Sie erfolgen zeitnah. Sanktionen werden im Leitungsteam abgesprochen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen.

3.9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten

Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:

  • Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokalen oder Lokalen der Rotlichtszene, ist untersagt.
  • Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während der Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.
  • Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden.

4. Beschwerdemanagement

Je klarer die Verhaltensregeln definiert sind, desto leichter ist es für Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene, mit schwierigen Situationen umzugehen. Konflikte können vorkommen und gehören zur Lernerfahrung dazu. Die oben beschriebenen Verhaltensregeln helfen, konkretes Fehlverhalten von „normalen“ Konflikten zu unterscheiden.

Wichtig ist es, Kritik anzuhören, anzunehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Dadurch zeigen wir Respekt, Vertrauen und Wertschätzung gegenüber dem anderen. So müssen wir auch Kritik und Beschwerden von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen zulassen. Eine Beschwerde kann sowohl von Betroffenen eingebracht werden als auch von Angehörigen oder Mitgliedern der Pfarreien, die eine Beobachtung gemacht haben, die sie mit jemandem besprechen möchten. Jede Beschwerde sollte uns veranlassen, genau hinzusehen. Dadurch können wir unsere Arbeit verbessern. Darüber hinaus ist es ein Zeichen von Vertrauen, wenn Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene uns ehrlich ihr Missfallen vortragen. Auch wenn sie sich dafür an Außenstehende wenden, zeigen sie uns, dass sie uns zutrauen, mit dieser Information umgehen zu können und uns bzw. die Situation zu verändern.

TRANSPARENTE BESCHWERDEWEGE

Alle Kinder und Jugendlichen müssen die Möglichkeit haben, sich zu beschweren, wenn etwas im Umgang miteinander nicht in Ordnung ist oder sie das Gefühl haben, dass etwas nicht stimmt. Durch klare und transparente Beschwerdewege sollen sie dazu ermutigt werden, sich Rat zu holen oder gemeinsam mit anderen nach Lösungen zu suchen.  [1] Die Kinder und Jugendlichen sollen wissen:

  1. Bei wem kann ich mich beschweren?
  2. Wie verläuft der Beschwerdeweg?
  3. Wie wird mit Beschwerden umgegangen?

1. Bei wem kann ich mich beschweren?

Für einen persönlichen Kontakt steht das Präventionsteam des Bistums zur Verfügung sowie die Ansprechpartner der jeweiligen Pfarreien. Alle Ansprechpartner sind auf der Kontaktliste im Anhang dieses Schutzkonzeptes zu finden. Die Liste der Ansprechpartner wird auch in den Schaukästen der Pfarreien veröffentlicht.

2. Wie verläuft der Beschwerdeweg?

Die Pfarreiengemeinschaft orientiert sich bei der Bearbeitung einer Beschwerde an den Handreichungen zur Präventionsordnung des Bistums. [2]

SCHRITT 1: BESCHWERDEANNAHME

Geht eine Beschwerde entweder im Pfarrbüro ein oder wendet sich jemand direkt an die jeweiligen Ansprechpartner der Pfarreien (siehe Kontaktliste), tritt das Beschwerdemanagement der Pfarreiengemeinschaft in Kraft.

SCHRITT 2: BESCHWERDEBEARBEITUNG

Für die Pfarreiengemeinschaft haben sich aus jeder Pfarrei zwei Personen bereiterklärt, sich um eingehende Beschwerden zu kümmern und entsprechend der Handlungsabläufe (siehe Anhang) zu handeln. Sie stehen in keinem Angestelltenverhältnis zur Pfarreiengemeinschaft und sind daher neutrale Ansprechpartner. Damit ist in jedem Fall ein 4-Augen-Prinzip für die Bearbeitung gewährleistet. Wird eine Beschwerde direkt an den Pfarrer herangetragen, ist er ebenfalls Teil des Beschwerdeteams. Wird der Pfarrer in der Beschwerde als Beschuldigter genannt, ist er selbstverständlich nicht Teil des Beschwerdeteams. Das Beschwerdeteam kann sich in jedem Fall überlegen, ob es zu zweit die Beschwerde bearbeiten will oder noch weitere Personen hinzuziehen möchte (z.B. Ansprechpersonen der beiden anderen Pfarreien, des Bistums, Psychologe, Polizei, Jugendamt…).

3. Wie wird mit Beschwerden umgegangen?

Ist eine Beschwerde eingegangen, muss das Beschwerdeteam entscheiden:

  • Handelt es sich um eine Grenzverletzung, einen sonstigen (sexuellen) Übergriff oder um Gewalt im Sinne einer strafbaren Handlung?
  • Ist es schwierig, die Beschwerde in diese drei Kategorien einzuordnen? Gibt es Zweifel?
  • Handelt es sich um etwas ganz Anderes?

Für die Einordnung einer Beschwerde als Grenzverletzung oder als sonstiger (sexueller) Übergriff finden sich in den Handreichungen zur Präventionsordnung des Bistums hierzu Definitionen und Beispiele sowie klare Anweisungen zur Behandlung einer Beschwerde: [3]

GRENZVERLETZUNGEN

„Grenzverletzungen können im Alltag vorkommen. Sie liegen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit und sind oftmals Ergebnis einer mangelnden Achtsamkeit, persönlicher oder fachlicher Unzulänglichkeit und lassen sich meist mit einem klärenden Gespräch und einer ernstgemeinten Entschuldigung aus der Welt schaffen.“

Beispiele:

Missachtung persönlicher Grenzen: tröstende Umarmung, obwohl es dem Gegenüber unangenehm ist.

Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle: Gespräch über eigene Probleme mit einem Kind

Missachten vorher gemeinsam vereinbarter Umgangsregeln: z. B. Anklopfen

SONSTIGE (SEXUELLE) ÜBERGRIFFE

„Als sonstige sexuelle Übergriffe bezeichnet man Handlungen, die die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschritten haben, aber im Umgang unangemessen und nicht mehr zufällig (wie Grenzverletzungen), sondern beabsichtigt sind.“ Sie können einen sexuellen Missbrauch vorbereiten oder mangelnden Respekt gegenüber Kindern und Jugendlichen ausdrücken oder das Ergebnis fundamentaler fachlicher Defizite sein.

Beispiele:

Anzügliche Bemerkungen oder unangemessene Gespräche über Sexualität, Sexistische Spielanleitungen, Sexistische Manipulation von Bildern

STRAFBARE HANDLUNGEN

Sollte das Beschwerdeteam den Verdacht haben, dass es sich bei einem Übergriff um eine Straftat handeln könnte, sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Das sollte jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen geschehen. Handelt es sich um einen plausiblen Verdacht und die Strafverfolgungsbehörden sollen nicht eingeschaltet werden, weil das Opfer die Strafverfolgung ablehnt, sollte dringend eine externe Fachkraft eingeschaltet werden, um den Vorwurf einer Vertuschung im Interesse der Pfarreien zu vermeiden. Es gilt auch sicherzustellen, dass es zu keiner Ausweitung der Tat auf andere Schutzbefohlene kommt. Droht diesbezüglich Gefahr und ist diese Gefahr nicht durch andere Mittel abzuwenden, sollte mit fachlicher Unterstützung bei dem Betroffenen auf die Notwendigkeit einer Meldung an die Strafverfolgung hingewirkt werden.

Wurde die Beschwerde von einer minderjährigen Person eingereicht, müssen gegebenenfalls die Sorgeberechtigten einbezogen werden. Kommt man zu dem Schluss, dass die Sorgeberechtigten hinzugezogen werden müssen, sollte unbedingt eine externe Fachkraft eingeschaltet werden, falls Opfer und Sorgeberechtigte unterschiedlich mit dem Vorfall und dem möglichen Einschalten von Behörden umgehen möchten.

Wichtig ist außerdem eine ausführliche Dokumentation der Beschwerde und des Beschwerdemanagements. Eine gute Dokumentation kann für eine mögliche Strafverfolgung wichtig sein oder auch nur für die richtige Einschätzung eines Falls, v.a. wenn es Zweifel gibt oder anfangs nur Beobachtungen im Raum stehen.

Schließlich muss die Rückmeldung an den Beschwerdeführer erfolgen, was mit der Beschwerde geschehen ist. Wurde sie ernst genommen? Gab es Konsequenzen? Auch hier sind gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten in diese Schlussphase miteinzubeziehen.


[ 1 ] vgl. „Auf dem Weg zu einer Kultur der Achtsamkeit“ vom Bistum Eichstätt
[ 2 ] „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 33ff
[ 3 ] „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14ff sowie Seite 34ff
[ 4 ] „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14
[ 5 ] „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14ff sowie Seite 34ff
[ 6 ] „Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019, Heft 1, Seite 14

5. Qualitätsmanagement

Das vorliegende Schutzkonzept wurde der Präventionsfachkraft der Diözese Regensburg zur Prüfung vorgelegt und in der vorliegenden Form genehmigt. Die Pfarreiengemeinschaft verpflichtet sich außerdem, in regelmäßigen Abständen das Konzept zu überprüfen, zu aktualisieren und bei veränderten Gegebenheiten (z.B. Änderungen in der Personalstruktur, Aufbau neuer Pfarreigruppen) entsprechend anzupassen. Zunächst soll das Konzept ein Jahr nach der offiziellen Verabschiedung und Veröffentlichung von den Pfarrgemeinderäten überprüft werden. Anschließend findet eine regelmäßige Überprüfung in Anlehnung an die Pfarrgemeinderatswahl statt. Alle Mitarbeiter der Pfarreien werden auf das vorliegende Konzept hingewiesen. Der Verhaltenskodex sowie die Selbstauskunft müssen unterschrieben werden. Ansonsten gelten die Richtlinien zum erweiterten Führungszeugnis.

5.1. Erweitertes Führungszeugnis (eFZ)

Personen, die in unserer Pfarreiengemeinschaft Aufgaben übernehmen, müssen dafür nicht nur fachlich geeignet sein, sondern auch über eine persönliche Eignung verfügen. [7]

Haupt- & nebenberufliche, sowie Honorarkräfte

  • Die Prävention sexualisierter Gewalt wird in Bewerbungs- und Personalgesprächen thematisiert.
  • Alle haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter müssen ein eFZ vorlegen. Dieses eFZ muss alle 5 Jahre neu vorgelegt werden. Das eFZ darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Das Präventionsgremium legt fest, wer ein eFZ vorlegen muss. Diese Entscheidung basiert auf einem Prüfraster und den Empfehlungen des Bistums.
  • Haupt- und Nebenberufliche sowie Honorarkräfte unterschreiben eine Selbstauskunftserklärung sowie den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft.
  • Alle Haupt- und Nebenberuflichen in der Pfarreiengemeinschaft werden zum Thema Gewalt – insbesondere sexualisierte Gewalt - regelmäßig geschult. Diese Schulungen sind auch wichtig für Mitarbeiter, die keinen direkten Kontakt zu Schutzbefohlenen haben. Sie können wichtige Beobachtungen gemacht haben, selbst Opfer von Machtmissbrauch sein oder von Opfern ins Vertrauen gezogen werden.
  • Jede Stellenausschreibung bedarf einer genauen Stellenbeschreibung. Je nach Aufgabenbereich werden die Risiken bestimmt. Referenzen der Bewerber werden sorgfältig geprüft.

Ehrenamtliche

  • Die Verantwortung für den Einsatz von Ehrenamtlichen liegt letztlich beim Pfarrer.
  • Vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit muss ein Gespräch geführt werden, in dem auch die Prävention gegen Gewalt (insbesondere sexualisierte Gewalt) thematisiert wird. Wenn möglich, sollen auch Ehrenamtliche an einer Schulung teilnehmen.
  • Je nach Aufgabenbereich und entsprechend dem Prüfraster der Pfarreiengemeinschaft wird ein eFZ verlangt. Bei Ehrenamtlichen unter 16 Jahren wird auf die Vorlage eines eFZ verzichtet.
  • Die Pfarreiengemeinschaft unterstützt die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen bei der Beantragung eines eFZ. Soll ein Ehrenamtlicher kurzfristig eine Aufgabe übernehmen und kann in der Eile kein Führungszeugnis mehr beantragt werden, so sind zumindest Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.
  • Ehrenamtlich Engagierte unterschreiben den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft und eine Selbstauskunftserklärung.

[7] Die Erläuterungen sowie das Raster zum eFZ basieren auf der Information für ehrenamtliche Mitarbeiter in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen zum erweiterten Führungszeugnis des Bistums Regensburg.

5.2. Prüfraster zur Abschätzung der Notwendigkeit

  • der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und einer Selbstauskunftserklärung

Die Pfarreiengemeinschaft verwendet folgendes Prüfraster zur Einordnung ehrenamtlich tätiger Personen hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Sie schließt sich dabei im Wesentlichen den Empfehlungen des Bistums an.

Zur Beurteilung des Risikos werden folgende Kriterien herangezogen:

Niedriges Risiko

Hohes Risiko

Gleiches Alter

Altersdifferenz

Öffentlichkeit

Geschlossene Räume

Viele Betreuer

Wenig Betreuer

Wechselnde Zusammensetzung

Feste Gruppe

Sporadischer Kontakt

Regelmäßige Treffen

Organisatorische Tätigkeit

Betreuende, lehrende Tätigkeit

Loser Kontakt

Vertrauensverhältnis

 

Prüfraster Notwendigkeit erweitertes Führungszeugnis:

Tätigkeit

eFZ

Begründung

Kinder- und Jugendgruppenleiter

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter von Kinder- und Jugendchören, Bands, etc.

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter, Betreuer, Helfer bei Freizeitmaßnahmen (Zeltlager, Wochenenden etc.)

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Mitarbeiter bei kurzfristigen oder zeitlich befristeten Projekten, Aktionen, Veranstaltungen (ohne Übernachtung). Betrifft: Firmgruppen und Krippenspiel

nein

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein so intensives Vertrauensverhältnis zu wie bei geschlossenen, sich regelmäßig treffenden Gruppen. Ähnlich wie bei den Kommuniongruppenleitungen wäre der Aufwand, ein eFZ einzufordern, ein großes Hindernis, ausreichend ehrenamtliche Helfer (z.B. Eltern) zu finden, die diese Aufgabe übernehmen. Es muss jedoch eine Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung eingefordert werden. Außerdem wäre es wünschenswert, wenn die Gruppenstunden nicht in Privaträumen durchgeführt werden.

Hospitant, Kurzzeit-Praktikant, Hilfs-Gruppenleiter

nein

Tätigkeit nur unter erfahrener Anleitung. Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein intensives Vertrauensverhältnis zu.

Kommuniongruppenleiter

nein

Auch wenn eigentlich die genannten Risikokriterien (regelmäßige Treffen, Treffen in privaten Räumen) zutreffen, wird von Kommuniongruppenleitern nur die Selbstauskunft- und Verpflichtungserklärung verlangt. Bei Kommuniongruppenleitern handelt es sich um Eltern der Kommunionkinder. Der Aufwand, ein eFZ zu beantragen, ist relativ hoch und auch eine Hürde für Eltern, die sich für eine Gruppenleitung bereit erklären.

Organisatorische Helfer ohne Betreuungsfunktion

nein

Keine betreuende pädagogische Tätigkeit (z.B. Küchenhilfe bei Kinderfasching, Speisenverkauf, Einteilung Ministrantenplan)

Ehrenamtliche, die regelmäßig Betreuungsaufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen

ja

Aufgrund ihres immer wiederkehrenden Einsatzes sind diese Mitarbeiter in den Pfarreien bekannt. Ein Vertrauensverhältnis kann entstehen, auch wenn die Projekte wechseln.

Die Kosten für die Anforderung des eFZ beim Einwohnermeldeamt übernimmt die Pfarreiengemeinschaft mit Ausnahme der Vorlage bei Einstellungen.

Alle Unterlagen wie eFZ, Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärungen werden nach geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt (siehe auch Datenschutzerklärung im Anhang).

Die Selbstauskunftserklärung müssen alle unterzeichnen, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbefohlenen Personen arbeiten.

6. Aus- und Fortbildung

Alle Personen der Pfarreigemeinschaft, die mit Schutzbefohlenen der Pfarreien regelmäßig zu tun haben, sind verpflichtet entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote der Diözese zu nutzen. Der Pfarrer wird auf entsprechende Angebote hinweisen und die betroffenen (ehrenamtlichen) Mitarbeiter zu diesen Fortbildungen einladen.

Auch für die Kinder- und Jugendlichen der Pfarreien soll es Fortbildungsangebote geben, z.B. zum Thema Selbstverteidigung und Kinderrechte. Dabei wird vor allem auf Bildungsangebote der Diözese und der Jugendschutzstelle zurückgegriffen.

7. Quellen

„Auf dem Weg zu einer Kultur der Achtsamkeit, weil du es uns wert bist. – Bausteine zur Prävention von Gewalt, Grenzverletzung gegenüber Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen“, Bistum Eichstätt, Bischöfliches Ordinariat Eichstätt, Präventionsbeauftragter

„Information für ehrenamtliche Mitarbeiter in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen zum erweiterten Führungszeugnis“, Prävention im Bistum Regensburg, 2017

„Institutionelles Schutzkonzept – Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen“, Bistum Regensburg, 2019

8. Anlagen

Beratungsstellen in Regensburg
Ansprechpartner in der Pfarreiengemeinschaft
Ansprechpartner im Bistum
eFZ Verschwiegenheitserklärung
eFZ Musteranschreiben
eFZ Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt
Selbstauskunft
Verpflichtungserklärung – Langfassung
Beschwerdemanagement Dokumentation
Handlungsleitfaden bei Grenzverletzungen/bei sexuellen Übergriffen
Handlungsleitfaden bei Verdacht auf sexuelle Gewalt
Handreichung für Begleitpersonen bei mehrtägigen Ausflugsfahrten

8.1. Beratungsstellen in Regensburg

Nummer gegen Kummer (Regensburg)
https://www.nummergegenkummer.de/
https://hoffnungsfunken.kinderschutzbund-regensburg.de/
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: (0941) 116 111 oder (0800) 111 0333

Onlineberatung für Jugendliche
https://www.bke.de/

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch
Telefon: (0800) 22 55 530

Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen
Telefon: (0941) 24 171

Beratungsstellen der Katholischen Jugendfürsorge
https://www.erziehungsberatung-kjf.de
https://www.beratungsstelle-regensburg.de/beratung1
(mit offener und vertraulicher Sprechstunde)

Zartbitter e. V.
https://www.zartbitter.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

8.2. Ansprechpartner in der Pfarreiengemeinschaft

Hl. Dreifaltigkeit

Antje Beckhove Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Sebastian Thammer Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

St. Magn

Dr. Alexandra Koch Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

St. Nikolaus

 Constanze Nowak Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 Hans Reisinger Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

8.3. Ansprechpartner im Bistum

Für sexuelle Gewalt – Missbrauchsbeauftragte

Susanne Engl-Adacker Telefon: (0176) 97 92 86 34
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: www.engl-adacker.de
Wolfgang Sill Telefon: (09633) 9 18 07 59
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Für körperliche Gewalt

Prof. Dr. Andreas Scheulen Telefon:  (0911) 461 12 26 
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.