- Einzelgespräche dürfen nur in den dafür vom jeweiligen Rechtsträger vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
- Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
- Herausgehobene Freundschaften, Beziehungen oder intime Kontakte von Erwachsenen zu Minderjährigen dürfen nicht entstehen.
- Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu unterlassen.
- Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren, stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten
- Bei extremen Nähebedürfnissen von Kindern soll die erwachsene Betreuungsperson in respektvoller Weise dafür Sorge tragen, dass ein situativ angemessenes Maß an Distanz gewahrt bleibt.
Auch Erwachsene dürfen Stopp sagen, wenn Kinder und Jugendliche ihre Grenzen überschreiten.