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Schutzkonzept

3.1. Gespräche, Beziehung und körperlicher Kontakt

Erstellt am: 21.04.2023 11:47 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:48

  • Einzelgespräche dürfen nur in den dafür vom jeweiligen Rechtsträger vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
  • Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
  • Herausgehobene Freundschaften, Beziehungen oder intime Kontakte von Erwachsenen zu Minderjährigen dürfen nicht entstehen.
  • Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu unterlassen.
  • Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren, stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten
  • Bei extremen Nähebedürfnissen von Kindern soll die erwachsene Betreuungsperson in respektvoller Weise dafür Sorge tragen, dass ein situativ angemessenes Maß an Distanz gewahrt bleibt.

Auch Erwachsene dürfen Stopp sagen, wenn Kinder und Jugendliche ihre Grenzen überschreiten.

3.2. Interaktion und Kommunikation

Erstellt am: 21.04.2023 11:51 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:52

  • In der Gemeinde darf keine sexualisierte und abwertende Sprache verwendet werden. Dazu gehören: sexuelle Anspielungen, Bloßstellungen, abfällige Bemerkungen, Vulgärsprache. Ironie und Zweideutigkeiten im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen werden vermieden, da diese oft nicht verstanden werden.
  • Es wird darauf geachtet, wie Kinder und Jugendliche untereinander kommunizieren. Bei Verwendung von sexualisierter Sprache, von Kraftausdrücken, abwertender Sprache, sexuellen Anspielungen etc. ist darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Möglichkeiten ist dieses Verhalten zu unterbinden.
  • Kinder und Jugendliche werden in ihren Bedürfnissen unterstützt, auch wenn sie sich verbal noch nicht gut ausdrücken können.
  • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten zu vermeiden.

3.3. Veranstaltungen und Reisen

Erstellt am: 21.04.2023 11:52 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:53

  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
  • Bei Übernachtungen, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
  • Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

3.4. Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen

Erstellt am: 21.04.2023 11:54 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:54

  • In Schlaf-, Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.

3.5. Wahrung der Intimsphäre

Erstellt am: 21.04.2023 11:54 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:55

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  • Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.
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