5. Qualitätsmanagement

5. Qualitätsmanagement

Erstellt am: 21.04.2023 12:16 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:28

Das vorliegende Schutzkonzept wurde der Präventionsfachkraft der Diözese Regensburg zur Prüfung vorgelegt und in der vorliegenden Form genehmigt. Die Pfarreiengemeinschaft verpflichtet sich außerdem, in regelmäßigen Abständen das Konzept zu überprüfen, zu aktualisieren und bei veränderten Gegebenheiten (z.B. Änderungen in der Personalstruktur, Aufbau neuer Pfarreigruppen) entsprechend anzupassen. Zunächst soll das Konzept ein Jahr nach der offiziellen Verabschiedung und Veröffentlichung von den Pfarrgemeinderäten überprüft werden. Anschließend findet eine regelmäßige Überprüfung in Anlehnung an die Pfarrgemeinderatswahl statt. Alle Mitarbeiter der Pfarreien werden auf das vorliegende Konzept hingewiesen. Der Verhaltenskodex sowie die Selbstauskunft müssen unterschrieben werden. Ansonsten gelten die Richtlinien zum erweiterten Führungszeugnis.

5.1. Erweitertes Führungszeugnis (eFZ)

Erstellt am: 21.04.2023 12:17 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:49

Personen, die in unserer Pfarreiengemeinschaft Aufgaben übernehmen, müssen dafür nicht nur fachlich geeignet sein, sondern auch über eine persönliche Eignung verfügen. [7]

Haupt- & NEBENBERUFLICHE, SOWIE HONORARKRÄFTE

  • Die Prävention sexualisierter Gewalt wird in Bewerbungs- und Personalgesprächen thematisiert.
  • Alle haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter müssen ein eFZ vorlegen. Dieses eFZ muss alle 5 Jahre neu vorgelegt werden. Das eFZ darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Das Präventionsgremium legt fest, wer ein eFZ vorlegen muss. Diese Entscheidung basiert auf einem Prüfraster und den Empfehlungen des Bistums.
  • Haupt- und Nebenberufliche sowie Honorarkräfte unterschreiben eine Selbstauskunftserklärung sowie den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft.
  • Alle Haupt- und Nebenberuflichen in der Pfarreiengemeinschaft werden zum Thema Gewalt – insbesondere sexualisierte Gewalt - regelmäßig geschult. Diese Schulungen sind auch wichtig für Mitarbeiter, die keinen direkten Kontakt zu Schutzbefohlenen haben. Sie können wichtige Beobachtungen gemacht haben, selbst Opfer von Machtmissbrauch sein oder von Opfern ins Vertrauen gezogen werden.
  • Jede Stellenausschreibung bedarf einer genauen Stellenbeschreibung. Je nach Aufgabenbereich werden die Risiken bestimmt. Referenzen der Bewerber werden sorgfältig geprüft.

EHRENAMTLICHE

  • Die Verantwortung für den Einsatz von Ehrenamtlichen liegt letztlich beim Pfarrer.
  • Vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit muss ein Gespräch geführt werden, in dem auch die Prävention gegen Gewalt (insbesondere sexualisierte Gewalt) thematisiert wird. Wenn möglich, sollen auch Ehrenamtliche an einer Schulung teilnehmen.
  • Je nach Aufgabenbereich und entsprechend dem Prüfraster der Pfarreiengemeinschaft wird ein eFZ verlangt. Bei Ehrenamtlichen unter 16 Jahren wird auf die Vorlage eines eFZ verzichtet.
  • Die Pfarreiengemeinschaft unterstützt die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen bei der Beantragung eines eFZ. Soll ein Ehrenamtlicher kurzfristig eine Aufgabe übernehmen und kann in der Eile kein Führungszeugnis mehr beantragt werden, so sind zumindest Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.
  • Ehrenamtlich Engagierte unterschreiben den Verhaltenskodex der Pfarreiengemeinschaft und eine Selbstauskunftserklärung.

[7] Die Erläuterungen sowie das Raster zum eFZ basieren auf der Information für ehrenamtliche Mitarbeiter in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen zum erweiterten Führungszeugnis des Bistums Regensburg.

5.2. Prüfraster zur Abschätzung der Notwendigkeit

Erstellt am: 21.04.2023 12:32 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:51

der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und einer Selbstauskunftserklärung

Die Pfarreiengemeinschaft verwendet folgendes Prüfraster zur Einordnung ehrenamtlich tätiger Personen hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Sie schließt sich dabei im Wesentlichen den Empfehlungen des Bistums an.

Zur Beurteilung des Risikos werden folgende Kriterien herangezogen:

Niedriges Risiko

Hohes Risiko

Gleiches Alter

Altersdifferenz

Öffentlichkeit

Geschlossene Räume

Viele Betreuer

Wenig Betreuer

Wechselnde Zusammensetzung

Feste Gruppe

Sporadischer Kontakt

Regelmäßige Treffen

Organisatorische Tätigkeit

Betreuende, lehrende Tätigkeit

Loser Kontakt

Vertrauensverhältnis

 

Prüfraster Notwendigkeit erweitertes Führungszeugnis:

Tätigkeit

eFZ

Begründung

Kinder- und Jugendgruppenleiter

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter von Kinder- und Jugendchören, Bands, etc.

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Leiter, Betreuer, Helfer bei Freizeitmaßnahmen (Zeltlager, Wochenenden etc.)

ja

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu. Es können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse entstehen.

Mitarbeiter bei kurzfristigen oder zeitlich befristeten Projekten, Aktionen, Veranstaltungen (ohne Übernachtung). Betrifft: Firmgruppen und Krippenspiel

nein

Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein so intensives Vertrauensverhältnis zu wie bei geschlossenen, sich regelmäßig treffenden Gruppen. Ähnlich wie bei den Kommuniongruppenleitungen wäre der Aufwand, ein eFZ einzufordern, ein großes Hindernis, ausreichend ehrenamtliche Helfer (z.B. Eltern) zu finden, die diese Aufgabe übernehmen. Es muss jedoch eine Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung eingefordert werden. Außerdem wäre es wünschenswert, wenn die Gruppenstunden nicht in Privaträumen durchgeführt werden.

Hospitant, Kurzzeit-Praktikant, Hilfs-Gruppenleiter

nein

Tätigkeit nur unter erfahrener Anleitung. Art, Regelmäßigkeit und Intensität der Tätigkeit lassen kein intensives Vertrauensverhältnis zu.

Kommuniongruppenleiter

nein

Auch wenn eigentlich die genannten Risikokriterien (regelmäßige Treffen, Treffen in privaten Räumen) zutreffen, wird von Kommuniongruppenleitern nur die Selbstauskunft- und Verpflichtungserklärung verlangt. Bei Kommuniongruppenleitern handelt es sich um Eltern der Kommunionkinder. Der Aufwand, ein eFZ zu beantragen, ist relativ hoch und auch eine Hürde für Eltern, die sich für eine Gruppenleitung bereit erklären.

Organisatorische Helfer ohne Betreuungsfunktion

nein

Keine betreuende pädagogische Tätigkeit (z.B. Küchenhilfe bei Kinderfasching, Speisenverkauf, Einteilung Ministrantenplan)

Ehrenamtliche, die regelmäßig Betreuungsaufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen

ja

Aufgrund ihres immer wiederkehrenden Einsatzes sind diese Mitarbeiter in den Pfarreien bekannt. Ein Vertrauensverhältnis kann entstehen, auch wenn die Projekte wechseln.

Die Kosten für die Anforderung des eFZ beim Einwohnermeldeamt übernimmt die Pfarreiengemeinschaft mit Ausnahme der Vorlage bei Einstellungen.

Alle Unterlagen wie eFZ, Selbstauskunfts- und Verpflichtungserklärungen werden nach geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt (siehe auch Datenschutzerklärung im Anhang).

Die Selbstauskunftserklärung müssen alle unterzeichnen, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbefohlenen Personen arbeiten.