3. Verhaltenskodex

3.5. Wahrung der Intimsphäre

Erstellt am: 21.04.2023 11:54 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:55

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  • Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

3.6. Recht am Bild und Umgang mit Medien/sozialen Netzwerken

Erstellt am: 21.04.2023 11:56 | Aktualisiert am: 21.04.2023 11:57

  • Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie pädagogisch und altersangemessen sind. Sollten Kinder und Jugendliche bereits unangemessene Medien zur Verfügung haben, wird dies thematisiert.
  • Wenn jemand generell oder in einer bestimmten Lebenslage nicht fotografiert (oder gefilmt) werden möchte, ist dies zu respektieren.
  • Wenn Fotos o.ä. (auf denen Kinder/Jugendliche eindeutig erkennbar sind) in den Medien der Pfarreiengemeinschaft (oder in anderen Portalen des world wide web) veröffentlicht werden, müssen vorab das schriftliche Einverständnis der Eltern und die Zustimmung des Kindes vorliegen. Wenn Fotos kommentiert werden, ist auf eine respektvolle Ausdrucksweise zu achten.
  • Mit den Daten der Kinder und Jugendlichen muss entsprechend den Datenschutzregeln umgegangen werden.
  • Es ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche selbst gut und angemessen mit Medien von anderen Kindern und über andere Kinder umgehen.
  • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu nehmen.

3.7. Gestaltung pädagogischer Programme

Erstellt am: 21.04.2023 11:57 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:28

  • Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
  • Einwilligungen von Schutzbefohlenen in jegliche Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung sind unwirksam. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

3.8. Disziplinierungsmaßnahmen

Erstellt am: 21.04.2023 11:58 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:28

In unserer Pfarreiengemeinschaft wird eine fehleroffene Kultur gefördert, in der sich Menschen entwickeln können. Sie müssen dabei die Möglichkeit haben, ihr Handeln zu reflektieren und zu verändern. Mit Fehlern wird konstruktiv umgegangen und es werden folgende Grundregeln beachtet:

  • Fehler und Vorfälle sollen so früh wie möglich angesprochen werden
  • Grenzverletzendes Verhalten wird konsequent unterbunden
  • Bei einer Konfliktklärung werden beide Seiten angehört. Man begegnet sich freundlich, sachlich und auf Augenhöhe.
  • Verbale und nonverbale Gewalt wird nicht ausgeübt. Im Gespräch mit den Kindern und Jugendlichen wird auf ein falsches Verhalten hingewiesen – und ggf. mit den Eltern gesprochen.
  • Wenn einschüchterndes Verhalten, körperliche Übergriffe, zu große Nähe, verbale Gewalt u.ä. in der Gemeinde beobachtet werden, wird die Situation gestoppt, das Verhalten angesprochen, zum Thema gemacht und eine Veränderung eingefordert.
  • Sanktionen sind fair, transparent, altersgemäß und dem Verfehlen angemessen zu gestalten. Sie erfolgen zeitnah. Sanktionen werden im Leitungsteam abgesprochen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen.

3.9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten

Erstellt am: 21.04.2023 11:59 | Aktualisiert am: 21.04.2023 12:28

Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:

  • Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokalen oder Lokalen der Rotlichtszene, ist untersagt.
  • Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während der Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.
  • Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden.
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